1.
Wird eine Ferienwohnung bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt,
so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande
gekommen.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner
für die gesamte Dauer des Vertrages
zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Ein gesetzliches
recht zum Rücktritt (Storno) gibt es beiderseits
nicht.
3. a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, die Ferienwohnung entsprechend
der Bestellung bereitzuhalten.
4. b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die
Zeit (Dauer) der Bestellung der Ferienwohnung zu bezahlen.
5. Nimmt ein Gast die bestellte Ferienwohnung nicht oder nur teilweise
in Anspruch, so bleibt er trotzdem verpflichtet,
den Preis für die vereinbarte Leistung zu bezahlen. Eine
etwaige Verhinderung des Gastes, gleich aus
welchem Grund, ist unbeachtlich (§ 552 BGB).
6. Bei einer Stornorechnung muss der Betrieb nur die Einsparungen
ansetzen, die tatsächlich angefallen sind.
7. Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig
tatsächlich vergeben, so entfällt die
Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig
erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
8. Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen
vor Abreise und ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.
9. Gerichtstand ist der Betriebsort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung
des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag
am Ort des Betriebes zu erbringen sind. |
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Fritz Suckart
Fröbershammer 7
95493 Bischofsgrün
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